Vor dem Landgericht Berlin (Urteil v. 05.08.2008, Az. 16 O 287/08) wurde festgestellt, dass der Schulranzen Hersteller Scout nicht seinen Vertriebspartnern verbieten kann, die nach dem Hersteller benamten Scout-Schulranzen über ebay zu erkaufen.
Anlaß des Rechtsstreits war, dass Scout sich weigerte einen Vertriebspartner weiter zu beliefern, welcher über seinen ebay-Shop die Schulranzen verkaufte. Scout berufte sich auf die Klausel des Vertriebsvertrages, wonach der Verkauf über ebay nicht gestattet sei.
Das Landgericht Berlin sah keinen sachlichen Grund, weshalb über Onlineshops der Vertrieb gestattet sei, über einen ebay-Shop dagegen nicht. Im Verhalten des Herstellers sah das Gericht einen Missbrauch der Marktstellung und daher sei der Hersteller weiterhin verpflichtet, den Vertriebspartner zu beliefern und ihn im offiziellen Händlerverzeichnis zu führen.