Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 21/09) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein Internetprovider nicht verpflichtet ist, IP-Adressen, die ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, an Rechteinhaber herauszugeben.
Der Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG richte sich ausschliesslich auf Daten nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Nach Ansicht der Richter am OLG handelt es sich bei den Daten aus der Vorratsdatenspeicherung aber nicht um gespeicherte Verkehrsdaten nach § 96 TKG . Der Provider speichere IP-Adressen einzig auf Basis der gesetzlichen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für sechs Monate. Diese Daten dürften zwar nach § 113 TKG an staatliche Stellen zu hoheitlichen Zwecken herausgegeben werden. Eine Auskunft an Dritte zum Zwecke der Rechtsverfolgung sei jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.