Die Staatsanwaltschaft Hannover hat das Verfahren gegen den Chefredakteur des IT-Fachmagazins iX Jürgen Seeger hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 202c StGB eingestellt.
Seeger hatte sich selbst angezeigt, nachdem mit einer Sonderausgabe der iX eine Software zum Aufdecken von Sicherheitslücken in IT-Systemen vertrieben worden worden war.
Der hierzu einschlägige § 202c StGB lautet wie folgt:
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Staatsanwaltschaft hat dennoch den Tatbestand als nicht erfüllt angesehen. Hierzu wird die Gesetzesbegründung herangezogen, wonach Zweck der Norm sei, das Vorbereiten des Ausspähens von Daten zu verhindern. Erfolge der Vertrieb der Software aber nicht zum Zwecke des rechtswidrigen Ausspähens von Daten, sei keine Vorbereitungshandlung zum Datenausspähen gegeben. Auch dann nicht, wenn der Vertreiber mit der Möglichkeit der rechtswidrigen Nutzung zu rechnen habe.