Dem Bundesgerichtshof zufolge, liegt kennzeichenmässige Nutzung einer Marke von, wenn ein Unternehmen eine fremde Marke als Google Adword verwendet. Da die Suchergebnisse von Adwordstreffern als Anzeige von den Suchmaschinen ausgegeben werden, ist eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Die Nutzer von Suchmaschinen sind sich im Klaren darüber, dass die unter Anzeigen getrennt aufgeführten Suchergebnisse nicht unmittelbar in Beziehung stünden zu dem eingebenen Suchbegriff.
Anders sei dies aber bei der Verwendung fremder Marken als Metatags. Hier ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Verwechlungsgefahr gegeben. Der Mitbewerber könne daher abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteil des BGH vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07 im Volltext