BGH: Haftung des Inhabers eines ebay-Accounts

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines ebay-Accounts dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Unter dem Mitgliedsnamen "sound-max" des Beklagten wurde im Juni 2003 unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...". Die Klägerinnen sahen darin eine Verletzung ihrer Marke "Cartier", sowie eine Urheberrechtsverletzung und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Beklagte wurde deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Der Beklagte wendete ein, dass er für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich sei, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf des Halsbandes genutzt habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage jeweils abgewiesen, weil der Beklagte für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei.

Vom Bundesgerichtshof wurde das Urteil des Oberlandesgerichtes aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es komme eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte.

Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und daher im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.