Ein bekannter Versandhändler hatte in seinem Online-Shop Flachbildschirme aus Versehen statt für 1999 Euro für 199 Euro eingestellt gehabt. Da sich der Händler den Kunden den Bildschirm zum niedrigeren Preis zu liefern, klagten zwei Kunden vor dem Amtsgericht Fürth auf Übereignung.
Das Amtsgericht Fürth hat den Versandhändler antragsgemäß verurteilt. Demnach muss dieser die Bildschirme zum Preis von 199 Euro an die Kläger liefern (Az.: 310 C 2349/08 und Az.: 360 C 2779/08 vom 11. August 2009).
Das Gericht sah die Anfechtungsfrist durch den Händler als nicht mehr gewahrt an, da dieser erst ca. zwei Wochen nach Aufgabe der Bestellung die Anfechtung erklärt hatte. Unstreitig wurde festgestellt, dass der Händler noch am Tage der Bestellung über die fehlerhafte Preisauszeichnung Kenntnis erlangt hatte.
Bereits im Jahr 2005 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der versehentlichen Falschauszeichnung von Preisen in Online-Shops befasst und damals ein grundsätzliches Recht des Händlers zur Anfechtung bejaht.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts Fürth sind noch nicht rechtskräftig.